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Grundsatzurteil: Stromanbieter dürfen Neukundenbonus nicht verweigern

Das Amtsgericht Weiden hat im Hinblick auf den Neukundenbonus bei Stromanbietern eine Grundsatzentscheidung getroffen. Kunden darf der Bonus demnach nicht aufgrund missverständlicher AGB verwehrt werden, die einen Ausschluss aus bestimmten Gründen festhalten.

Neukundenbonus darf nicht verweigert werden

Viele Stromanbieter versprechen ihren Kunden attraktive Wechselangebote. Neben vergünstigten Tarifen und Zusatzleistungen werden immer wieder auch Neukundenboni angeboten. Diese sind an verschiedene Bedingungen geknüpft. So werden einige Boni beispielsweise nur ausgezahlt, wenn ein bestimmtes Kontingent an Strom verbraucht wurde, während andere Tarife an die Bedingung geknüpft ist, dass der Kunde zeitgleich keine Verträge mit anderen Stromanbietern abschließt.

Neukundenbonus für den WechselWeil ein Stromkunde im Haushalt einen Mehtarifzähler hatte, welcher über die Haushalte der Nachbarn Tarife mit anderen Anbietern abwickelte, wollte der Stromanbieter „Fuxx – Die Sparenergie GmbH“ die Zahlung des Neukundenbonus verweigern. Die Begründung: der Haushalt nutze mehrere Stromverträge und damit verstoße der Kunde gegen die AGB. Somit erlösche auch der Anspruch auf die Bonuszahlung, so der Anbieter. Weil der Kunde jedoch nur einen Tarif nutzte und laut eigener Aussage nicht für Tarife seiner Nachbarn verantwortlich sei, die ebenfalls den Mehrfachzählern nutzten, zog der Geschädigte vor Gericht.

Das Amtsgericht Weiden gab dem Kläger Recht. Ein Grund dafür war, dass der Stromanbieter die Situation vor Ort nicht geprüft hat, sondern lediglich die bereits vorhandenen Stromdaten zurate zog. Der Anbieter dürfe sich nicht darauf beziehen, dass es wegen eines standardisierten Verfahrens nicht möglich sei, die notwendigen Informationen einzuholen.

Nun soll der geschädigte Kunde seine versprochenen Bonuszahlungen doch noch erhalten. Ob er weiter bei dem Stromanbieter bleiben wird oder sich einen an anderen Stromanbieter suchen wird, ist bislang nicht bekannt. Das Urteil des Amtsgerichts ist ein deutliches Zeichen für Stromanbieter und- kunden, die von Neukundenboni Gebrauch machen.

Urteil gilt als Präzedenzfall

Anders als in vergleichbaren Fällen, hat das Amtsgericht Weiden deutlich gemacht, dass die entsprechenden Klauseln in den AGB der Stromanbieter nicht rechtens sind. Der betreffende Anbieter habe im Kleingedruckten eine Leistung ausschließen wollen, die Teil der Hauptleistungspflicht sei, so das Amtsgericht. Wie das Amtsgericht mitgeteilt hat, muss der Anbieter den Datenverarbeitungsprozess so organisieren und optimieren, dass Informationen über die Art des Stromzähler miteinbezogen werden können. Andernfalls bestehe kein Anrecht darauf, die Bonusleistungen zu verweigern.

Wenn der Stromanbieter den versprochenen Neukundenbonus verweigert, kann gerichtlich dagegen vorgegangen werden. Das Urteil des AG Weiden ist ein Präzedenzfall, der für andere Betroffene die Aussichten auf ein erfolgreiches Verfahren verbessert.

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